Gesetzestext und Gerichtsurteil mit Bezug zum B2-Tunnel

Was ist ein FFH-Gebiet

(oder Natura 2000 Gebiet)

Die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU). Sie wird umgangssprachlich auch als Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (kurz FFH-Richtlinie) oder Habitatrichtlinie bezeichnet. Diese Alternativbezeichnungen leiten sich von Fauna (Tiere), Flora (Pflanzen) und Habitat (Lebensraum) bzw. dem englischen Titel der Richtlinie (Council Directive on the conservation of natural habitats and of wild fauna and flora[1]) ab.

Im Jahr 1992 wurde die Richtlinie von den damaligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einstimmig verabschiedet. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention. Eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. In den Jahren 1994 und 2003 haben weitere Mitgliedstaaten der EU die Richtlinie anerkannt. Die Richtlinie wurde zuletzt am 13. Mai 2013 (mit Wirkung zum 1. Juli 2013) geändert.

Weitere Informationen dazu auch unter https://de.wikipedia.org/wiki/Richtlinie_92/43/EWG_(Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

Ausschnitt aus dem Bundesnaturschutzgesetz 

(siehe auch http://www.gesetze-im-internet.de)

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§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften

 

(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. ... 

 

(2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG (Anm. ein FFH-Gebiet) gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend. Die §§ 34 und 36 finden keine Anwendung....

 

§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen 

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(2) Ergibt die Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig.

 

(3) Abweichend von Absatz 2 darf ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es
1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2. zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. 
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Ausschnitt aus dem Gerichtsurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
zum Planfeststellungsbeschluss des B2-Tunnels

(siehe auch http://www.verkehr-starnberg.de)

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Die Planfeststellungsbehörde hat sich mit den verschiedenen von ihr für vertretbar gehaltenen und von Dritten im Verfahren vorgeschlagenen Trassenalternativen eingehend auseinandergesetzt (vgl. C Nr. 3.3.2 S. 50 ff. des PFB).

 

Die danach letztlich getroffene Wahl der Tunnellösung ist insbesondere auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkte rechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde durfte bei ihrer Gesamtbewertung der Trassenaltemativen die Tunnellösung abwägungsfehlerfrei aufgrund einer besseren Entlastung der Innenstadt von Starnberg, der Vorteile des Tunnels bei der Abwicklung des Durchgangsverkehrs und der klaren Vorteile dieser innerstädtischen Lösung bei den Naturschutzbelangen den Vorzug geben.

 

Die vom Kläger vornehmlich als Trassenalternative angeführte OPLA/von Redwitz-Trasse musste die Behörde dem gegenüber nicht gleichermaßen detailliert und umfassend untersuchen wie die Plantrasse. Vielmehr durfte die Planfeststellungsbehörde diese Variante wohl schon aufgrund einer Grobanalyse wegen ihrer Baulänge, ihrer im Bedarfsplan nicht dargestellten Funktion im Straßennetz und der mehrfachen, erheblichen Beeinträchtigung von Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes als weniger geeignet ausscheiden (vgl. BVerwG vom 25.1.1996 a.a.O. S. 250 m.w.N.). Diese Verfahrensweise ist insoweit nicht zu beanstanden.
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